Erbrecht

1. Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gibt es kein Testament, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein (§§ 1924–1936 BGB). Danach erben zuerst Ehegatten und Kinder. Gibt es keine Kinder, erben Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte. Wer zu welcher „Erbordnung“ gehört, ist im Gesetz geregelt. Der Ehepartner erhält je nach Güterstand zwischen ¼ und ½ des Nachlasses, ggf. zuzüglich Haushaltsgegenstände.


2. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil – und in welcher Höhe?

Der Pflichtteil steht bestimmten nahen Angehörigen zu, auch wenn sie im Testament ganz oder teilweise enterbt wurden. Anspruch haben in der Regel: Kinder, Ehepartner und Eltern des Verstorbenen (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – aber in Geld, nicht in Form von Gegenständen. Er muss aktiv eingefordert werden.


3. Was muss ich als Erbe tun – und kann ich auch ablehnen?

Wenn du erbst, trittst du automatisch in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein – also auch in eventuelle Schulden (§ 1922 BGB). Du kannst das Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis ausschlagen (§ 1944 BGB). Die Ausschlagung muss notariell oder beim Nachlassgericht erklärt werden. Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen.


4. Wie funktioniert die Testamentseröffnung – und wer informiert mich?

Wenn ein Testament beim Nachlassgericht eingereicht oder dort hinterlegt wurde, wird es offiziell eröffnet (§ 348 FamFG). Das Gericht benachrichtigt alle im Testament erwähnten Personen sowie gesetzliche Erben. Du erhältst eine Kopie des Testaments und kannst auf Wunsch Einsicht in die Akten nehmen.


5. Wie läuft eine Erbengemeinschaft ab – und wie komme ich da wieder raus?

Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden – etwa zur Verwaltung, Verwertung oder Verteilung des Nachlasses. Jeder kann jederzeit die Auflösung verlangen – meist durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung oder notfalls durch eine Teilungsklage (§ 2042 BGB).


6. Wie hoch ist die Erbschaftsteuer – und wann muss ich sie zahlen?

Die Erbschaftsteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erbes ab. Es gibt Freibeträge: z. B. 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € für Kinder (§ 16 ErbStG). Alles darüber wird je nach Steuerklasse mit 7 % bis 50 % besteuert (§ 19 ErbStG). Die Steuer muss innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbfalls beim Finanzamt gemeldet werden (§ 30 ErbStG).


7. Was gilt für das Berliner Testament – ist das sinnvoll?

Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, und die Kinder erben erst nach dem Tod des überlebenden Elternteils (§ 2269 BGB). Das schützt den länger lebenden Partner, kann aber Nachteile bei Pflichtteilsansprüchen oder Erbschaftsteuer haben. Änderungen nach dem Tod des ersten Partners sind oft nicht mehr möglich, wenn keine Regelung dazu getroffen wurde (§ 2271 BGB).


8. Kann ich ein Testament anfechten – und wie?

Ja, ein Testament kann angefochten werden, z. B. bei Testierunfähigkeit, Drohung, Irrtum oder Täuschung (§ 2078 ff. BGB). Auch formale Fehler (z. B. fehlende Unterschrift bei eigenhändigem Testament) können zur Unwirksamkeit führen (§ 2247 BGB). Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds beim Nachlassgericht erklärt werden (§ 2080 BGB).


9. Was gehört alles zum Nachlass – und wie wird er aufgeteilt?

Zum Nachlass gehören alle Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen: z. B. Immobilien, Konten, Hausrat, Fahrzeuge – aber auch Kreditverträge, Steuerschulden oder offene Rechnungen (§ 1922 BGB). Die Verteilung richtet sich nach dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge. Bei mehreren Erben muss der Nachlass zunächst gemeinsam verwaltet werden.


10. Wie finde ich heraus, ob ein Testament existiert – oder ob ich Erbe bin?

Testamente, die beim Nachlassgericht oder Notar hinterlegt wurden, sind im Zentralen Testamentsregister gespeichert. Nach dem Todesfall informiert das Nachlassgericht automatisch alle Erben (§ 348 FamFG). Bist du gesetzlicher Erbe oder im Testament genannt, wirst du angeschrieben – du kannst aber auch beim Nachlassgericht nachfragen.


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