Erbrecht
1. Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Antwort:
Wenn keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) existiert, gilt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924–1936 BGB). Zuerst erben die Kinder des Verstorbenen (oder deren Abkömmlinge). Wenn keine Kinder vorhanden sind, erben die Eltern, danach Geschwister, Großeltern usw. Ehepartner haben nach dem Güterstand und nachrangig zu den Verwandten Anspruch auf einen bestimmten Anteil (§§ 1931, 1371 BGB).
2. Kann ich ein Testament anfechten?
Antwort:
Ja, ein Testament kann angefochten werden (§§ 2078 ff. BGB). Gründe können sein: Testierunfähigkeit, Formfehler, Drohung, Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Erblassers. Die Anfechtung muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
3. Was ist ein Pflichtteil und wer hat Anspruch darauf?
Antwort:
Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht (§§ 2303 ff. BGB). Anspruchsberechtigt sind Kinder, Ehepartner und in bestimmten Fällen Eltern. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann in Geld gefordert werden, nicht in Form von konkretem Nachlassvermögen.
4. Wie kann ich ein Testament ändern oder widerrufen?
Antwort:
Ein Testament kann jederzeit vom Erblasser widerrufen oder geändert werden (§ 2253 BGB). Bei handschriftlichen Testamenten geschieht dies z. B. durch Vernichtung, Überschreiben oder ein neues Testament. Notarielle Testamente können durch ein neues notarielles Testament oder eine schriftliche Widerrufserklärung geändert werden.
5. Muss ich ein Erbe annehmen?
Antwort:
Nein, die Annahme eines Erbes ist freiwillig (§ 1942 BGB). Ein Erbe kann angenommen, ausgeschlagen oder unter Bedingungen (z. B. Ausschluss von Nachlassverbindlichkeiten) angenommen werden. Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim Nachlassgericht erklärt werden. Bei Minderjährigen erfolgt die Ausschlagung durch die gesetzlichen Vertreter.