Zivilrecht
1. Was regelt das Zivilrecht?
Antwort:
Das Zivilrecht (Bürgerliches Recht) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen (§§ 1–240 BGB). Es umfasst u. a. Vertragsrecht, Schadensersatz, Eigentum, Familien- und Erbrecht. Ziel ist, Rechte und Pflichten klar zu bestimmen und Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zu lösen.
2. Was ist der Unterschied zwischen Anspruch und Schuld?
Antwort:
- Anspruch: Recht, von einer anderen Person etwas zu verlangen (§§ 194 ff. BGB). Beispiel: Zahlung eines Kaufpreises oder Lieferung einer Ware.
- Schuld: Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen. Beispiel: Verkäufer ist verpflichtet, die Ware zu liefern.
Anspruch und Schuld sind rechtlich verbunden: Der Anspruch entsteht aus der bestehenden Schuld.
3. Was kann ich tun, wenn mein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt?
Antwort:
Bei Leistungsstörungen gelten die Vorschriften der §§ 280 ff. BGB:
- Mahnung und Fristsetzung zur Erfüllung
- Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bei erheblichen Pflichtverletzungen
- Schadensersatz (§ 280 BGB) bei Verzögerung oder Nichterfüllung
Zudem kann ein gerichtlicher Anspruch auf Durchsetzung geltend gemacht werden.
4. Was bedeutet Schadensersatz im Zivilrecht?
Antwort:
Schadensersatz (§§ 249–253 BGB) ist der Ausgleich eines finanziellen oder materiellen Nachteils, der durch die Verletzung einer Pflicht entstanden ist. Voraussetzungen:
- Pflichtverletzung
- Schaden
- Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
- Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Es gibt auch Naturalrestitution, also Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, soweit möglich.
5. Was sind Verjährungsfristen im Zivilrecht?
Antwort:
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer Frist nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist (§§ 194 ff. BGB).
- Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre (§ 195 BGB), beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB).
- Besondere Fristen: z. B. 10 Jahre für Ansprüche aus Grundstücken, 30 Jahre für Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen.
Die Verjährung kann durch Anerkennung des Anspruchs oder Klageerhebung unterbrochen werden (§ 212 BGB).