1. Was regelt das Zivilrecht?

Antwort:
Das Zivilrecht (Bürgerliches Recht) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen (§§ 1–240 BGB). Es umfasst u. a. Vertragsrecht, Schadensersatz, Eigentum, Familien- und Erbrecht. Ziel ist, Rechte und Pflichten klar zu bestimmen und Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zu lösen.


2. Was ist der Unterschied zwischen Anspruch und Schuld?

Antwort:

  • Anspruch: Recht, von einer anderen Person etwas zu verlangen (§§ 194 ff. BGB). Beispiel: Zahlung eines Kaufpreises oder Lieferung einer Ware.
  • Schuld: Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen. Beispiel: Verkäufer ist verpflichtet, die Ware zu liefern.

Anspruch und Schuld sind rechtlich verbunden: Der Anspruch entsteht aus der bestehenden Schuld.


3. Was kann ich tun, wenn mein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt?

Antwort:
Bei Leistungsstörungen gelten die Vorschriften der §§ 280 ff. BGB:

  • Mahnung und Fristsetzung zur Erfüllung
  • Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bei erheblichen Pflichtverletzungen
  • Schadensersatz (§ 280 BGB) bei Verzögerung oder Nichterfüllung

Zudem kann ein gerichtlicher Anspruch auf Durchsetzung geltend gemacht werden.


4. Was bedeutet Schadensersatz im Zivilrecht?

Antwort:
Schadensersatz (§§ 249–253 BGB) ist der Ausgleich eines finanziellen oder materiellen Nachteils, der durch die Verletzung einer Pflicht entstanden ist. Voraussetzungen:

  • Pflichtverletzung
  • Schaden
  • Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
  • Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

Es gibt auch Naturalrestitution, also Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, soweit möglich.


5. Was sind Verjährungsfristen im Zivilrecht?

Antwort:
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer Frist nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist (§§ 194 ff. BGB).

  • Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre (§ 195 BGB), beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB).
  • Besondere Fristen: z. B. 10 Jahre für Ansprüche aus Grundstücken, 30 Jahre für Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen.

Die Verjährung kann durch Anerkennung des Anspruchs oder Klageerhebung unterbrochen werden (§ 212 BGB).

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