1. Was kann ich tun, wenn meine Wärmepumpe nicht geliefert wird?

Antwort:
Wenn die Lieferung nicht erfolgt, liegt eine Vertragsverletzung nach § 433 BGB vor. Rechte des Käufers:

  • Lieferung verlangen (Nacherfüllung, § 439 BGB)
  • Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB), wenn eine angemessene Nachfrist erfolglos verstreicht
  • Schadensersatz (§ 280 BGB), z. B. für Mietkosten oder Ersatzlösungen

Der Verkäufer muss grundsätzlich den vereinbarten Liefertermin einhalten.


2. Was kann ich tun, wenn die PV-Anlage fehlerhaft montiert wurde?

Antwort:
Fehlerhafte Montage stellt einen Mangel der Leistung dar (§ 434 BGB). Rechte des Käufers:

  • Nachbesserung durch den Unternehmer
  • Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB)
  • Schadensersatz für Folgeschäden, z. B. entgangene Einspeisevergütung oder beschädigte Geräte (§ 280 BGB)
  • Rücktritt vom Vertrag bei erheblichen Mängeln

Die Mängel sollten sofort schriftlich dokumentiert werden.


3. Wer haftet für Schäden an der Wärmepumpe oder PV-Anlage nach fehlerhafter Montage?

Antwort:
Der Montagebetrieb haftet für mangelhafte Ausführung (§ 633 BGB Werkvertrag):

  • Für Sachschäden an der Anlage oder Dritten
  • Für Folgeschäden, sofern diese vorhersehbar waren
  • Haftung kann durch Gewährleistung oder Vertrag geregelt sein

Wichtig: Dokumentation von Mängeln und Kontaktaufnahme mit dem Hersteller/Montagebetrieb ist entscheidend.


4. Welche Fristen gelten für Gewährleistungsansprüche?

Antwort:

  • Regelmäßige Gewährleistungsfrist: 2 Jahre (§ 438 BGB) für bewegliche Sachen
  • Für Bauwerke oder Anlagen gilt eine Frist von 5 Jahren (§ 634a BGB)
  • Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung gemeldet werden (§ 634a Abs. 1 BGB)

Die Frist beginnt mit Abnahme der Leistung oder Übergabe.


5. Kann ich vom Vertrag zurücktreten, wenn die PV-Anlage oder Wärmepumpe verspätet geliefert wird?

Antwort:
Ja, wenn eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Mängelbeseitigung erfolglos verstreicht (§ 323 BGB).

Schriftliche Fristsetzung an den Verkäufer ist rechtlich erforderlich

Rücktritt ist bei erheblichen Verzögerungen oder Mängeln möglich

Alternativ kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden (§ 280 BGB)

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